Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltung dieser Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Technoboxx GmbH (auch „Verkäufer“ oder „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Kunden (auch „Käufer“ oder „Auftraggeber“ genannt). Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden. Etwaige Abweichungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Gesondert geschlossene Verträge haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.

II. Leistungsumfang

Die durch die Technoboxx GmbH angebotenen Leistungen verstehen sich freibleibend bezogen auf Lieferzeit und Liefermenge und stellen lediglich eine Liefermöglichkeit dar. Die durch den Kunden übersandte Bestellung stellt ein Angebot dar, das binnen 4 Wochen durch die Technoboxx GmbH angenommen werden kann. Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. Die Technoboxx GmbH behält sich vor, die in der Auftragsbestätigung ausgeführten Vertragsgegenstände in Bezug auf Material, Ausführung und Konstruktion zu ändern insoweit dies nicht zu einer nachteiligen Beschaffenheit der Vertragsgegenstände führt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Änderung aufgrund von Gesetz oder Regeländerung notwendig wird. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind durch den Kunden zu tragen. Dieser ist außerdem dazu verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden über solche Änderungen zu informieren. Beratungsleistungen sowie technische Auskünfte sind freiwillige Leistungen und unterliegen dem Haftungsausschluss. Selbst, wenn entsprechende Beratungsleistungen zur Dimensionierung von Vertragsgegenständen notwendig geworden sind, entbinden sie den Kunden nicht davon, die Eignung der angebotenen Vertragsgegenstände auf den von ihm vorgesehenen Zweck zu prüfen und die Eignung selbst festzustellen.

Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot, der Auftragsbestätigung und sämtlichen Unterlagen stehen ausschließlich der Technoboxx GmbH zu; Angebot und Unterlagen dürfen nur zum Zwecke der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nicht zulässig.

Sämtliche Nebenarbeiten wie z. B. Erd-, Mauer-, Putz-, Maler- und Montagearbeiten, sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Die für die Ausführung im Betrieb erforderlichen Genehmigungen für vom Auftragnehmer zu installierende Anlagen werden, sofern nicht bereits vorhanden, von dem Auftraggeber auf seine Kosten beschafft. Ist die Technoboxx GmbH dem Auftraggeber bei der Beschaffung der Genehmigung behilflich, sind die dafür entstandenen Kosten gesondert und angemessen zu vergüten.

III. Liefer- und Ausführungsfristen

Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefer- bzw. Ausführungsfristen ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Sämtliche durch den Kunden beizustellenden Informationen liegen dem Auftragnehmer vor, sind durch ihn gesichtet und bestätigt worden. Insbesondere:
a. Genehmigungen (Einfuhr/ Ausfuhr / Bau)
b. Zeichnungen
c. Freigaben
2. Sämtliche durch den Kunden beizustellenden Teile, insofern zutreffend, werden in den vereinbarten Fristen, Qualität und Quantität, angeliefert und/ oder sind bereits im Besitz des Auftragnehmers.
3. Sämtliche vereinbarten Sicherheitsleistungen aus den Zahlungsbedingungen sind durch den Kunden erbracht worden.
Werden einige oder alle dieser Bedingungen nicht oder nur teilweise nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist inkl. der Vorlaufzeit zur Aufnahme der Arbeiten angemessen. Die durch die Liefer- bzw. Ausführungsverzögerung entstanden Mehrkosten werden durch den Kunden getragen, insbesondere Lagerkosten, Mietkosten für Fremdgeräte wie z.B.:
• Bagger
• Hebebühnen
• Krane
• Stromaggregate
• usw.
Unvorhergesehene Ereignisse, auf die die Technoboxx GmbH keinen Einfluss hat, verlängern die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist inkl. der Vorlaufzeiten zur Aufnahme der Arbeiten angemessen. Dazu gehören unter anderen: Kriege, Pandemien, Unwetterkatastrophen sowie alle anderen unvorhersehbaren Ereignisse, auf die die Technoboxx GmbH keinen Einflussnehmen kann. Dazu gehören auch Beschaffungsrisiken. Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist verlängert sich auch angemessen, wenn die zur Herstellung der Vertragsgegenstände notwendigen Materialien oder Teile ohne das Verschulden der Technoboxx GmbH nicht rechtzeitig geliefert werden.

Die Technoboxx GmbH behält sich weiterhin vor, die vereinbarten Vertragsgegenstände zurückzuhalten, insofern noch Verpflichtungen des Kunden gegenüber der Technoboxx GmbH aus diesem oder aus einem vorherigen Vertrag bestehen. Die Zurückbehaltung wird durch die Technoboxx GmbH frühzeitig schriftlich angezeigt und hat zur Folge, dass die Lieferverpflichtung der Technoboxx GmbH gegenüber dem Kunden so lange ausgesetzt wird, bis die ausstehenden Forderungen
vollständig beglichen sind.

Befindet sich die Technoboxx GmbH in Verzug, da ein verbindlicher Liedertermin vereinbart war, so ist der Kunde berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz (der keine Vertragsstrafe darstellt) geltend zu machen. Dieser pauschale Schadensersatz beträgt 0,3% des Nettopreises für jede volle Woche des Verzuges, jedoch max. 5% des Nettopreises der Vertragsgegenstände. Sollten Teillieferungen erfolgen, wird der Schadenersatz nur auf den noch nicht gelieferten Teil berechnet. Sollte die bestimmungsgerechte Verwendung der in der Teillieferung enthaltenen Vertragsgegenstände nicht möglich sein, da es sich um eine Gesamtanlage handelt, wird der pauschale Schadenersatz von 0,3% für jede volle Woche weiterhin aus dem Nettopreis berechnet. Andere Schadensersatzansprüche wie Ersatzvornahmen, Gewinn- oder Umsatzschäden, Stillstandkosten, Produktionsausfallkosten und Nutzungsausfall sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Schadenanspruch ist schriftlich innerhalb der ersten sechs Monate, nachdem die Lieferung hätte erfolgen sollen, bei der Technoboxx GmbH anzuzeigen. Zeigt der Kunde den Schadenanspruch innerhalb dieser Frist nicht schriftlich an, verliert er seinen Anspruch vollständig.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, sind Preise von Angeboten Nettopreise ab Werk zuzüglich der zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung, Versand, Zöllen und sonstigen Gebühren. Sollte die Lieferung Vertragsbestandteil sein und das Ziel ist das Ausland (sogenannte Exportlieferungen), ist der Kunde verpflichtet, die für die Erstattung der Umsatzsteuer notwendigen Unterlagen binnen 14 Tagen beizubringen. Ansonsten schuldet er die Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten keine sonstigen Leistungen, es sei denn, sie sind explizit mit Position und Preis angeboten. Sollte eine Montage angeboten sein und wird diese aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, unterbrochen oder wiederholt, hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Mehrleistungen, die im Auftrage des Auftraggebers zusätzlich vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind stets angemessen, mindestens aber in Höhe der vereinbarten Einheitspreise zu vergüten. Für die Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, etwaige nach Angebotsabgabe eintretende Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Zuschlag (von max. 5 %) in Rechnung zu stellen.

Für Montage, Reparatur und Servicearbeiten gilt Folgendes:
Der Verkäufer berechnet Reisekosten, Auslösungen und Arbeitsstunden einschließlich der üblichen Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Für die Inanspruchnahme des Störungsdienstes durch den Auftraggeber wird zusätzlich eine Organisationspauschale in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen zu tragen. Sind Gesamtleistungen angeboten, gelten die Preise nur unter der Voraussetzung, dass die gesamten Leistungen in Auftrag gegeben werden und dass der Auftragnehmer seine Leistungen (Lieferung, Montage und Inbetriebnahme) ohne Unterbrechung ausführen kann.

Der Kunde gerät in Verzug, wenn er vereinbarte Zahlungen nicht bis zu ihrer Fälligkeit zahlt. In diesem Fall ist die Technoboxx GmbH berechtigt, einen Verzugszins von 8% geltend zu machen. Das Recht weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

Der Kunde bleibt berechtigt, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer in Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Vor vollständiger Zahlung ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Leistung verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können die Rechte gem. § 326 BGB bezüglich aller Verträge, auch solcher, bei denen kein Verzug vorliegt, geltend gemacht werden. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen oder, im Falle der Nichtzahlung, die Herausgabe der gelieferten Sachen, ferner für noch zu liefernde Sachen und zur Erbringung der Leistung Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen. Die Rechnungsstellung erfolgt gleichzeitig mit Lieferung. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist das Zahlungsziel 7 Tage. Zahlung innerhalb der nächsten 7 Tage erfolgt ohne Abzüge. Das gerichtliche Verfahren wird ohne Mahnung nach Verzug eingeleitet.

Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Technoboxx GmbH anerkannt sind.

VI. Gefahrübergang
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen der Technoboxx GmbH bei Kaufverträgen ab Werk. Kosten und Risiko des Transportes sowie Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erfolgt zudem die Montage durch den Auftragnehmer, so trägt dieser die Gefahr bis zur Abnahme. Die Gefahr geht jedoch schon vor der Abnahme auf den Auftraggeber über, wenn er die Abnahme verzögert, wenn die Montage aus Gründen, die er zu vertreten hat, unterbrochen wird, oder wenn eine vom Auftragnehmer montierte Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird. In diesen Fällen hat der Verkäufer Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten Leistungen sowie auf Ersatz etwaiger Schäden. Es ist Sache des Auftraggebers, sich gegen Risiken zu versichern.

VII. Abnahme
Vom Verkäufer montierte Anlagen sind nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Anlagen gelten als abgenommen, wenn die probeweise Inbetriebnahme erfolgreich verlaufen ist. Sie gelten ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in Gebrauch nimmt. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt.

VIII. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufverträgen 6 Monate. Sie beträgt ebenfalls 6 Monate, soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand um im Rahmen von Werkverträgen verwendete, vom Auftragnehmer zugekaufte Sachen, Verschleißteile und um elektrische und maschinell bewegte Teile (z. B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte, Ventile usw.) handelt. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist bei Werkverträgen für Bauwerke 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück, sowie die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr. Eine Gewährleistung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn etwaige Mängel darauf zurückzuführen sind, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß betrieben oder nicht regelmäßig gewartet worden ist. Das Recht des Auftraggebers, Minderung oder Schadenersatz wegen Schlechterfüllung zu verlangen, setzt voraus, dass der Auftragnehmer sich mit der Ausführung etwaiger Mängelbeseitigungsarbeiten im Verzug befindet. Das Recht setzt weiter voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde. Sind vom Auftragnehmer gelieferte Waren mangelhaft, hat er nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Auszutauschende Teile sind dem Auftragnehmer auf Verlangen zurückzugeben. Der Höhe nach ist eine etwaige Schadenersatzverpflichtung in jedem Fall begrenzt auf den vereinbarten Nettowerklohn bzw. Nettokaufpreis. Dabei haftet die Technoboxx GmbH nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für einen entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Dies gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder falls es sich um Schadenersatz gem. §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB handelt.

IX. Kündigung
Der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber setzt stets die Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung voraus.

X. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen und zu verwerten. Der Auftraggeber gesteht dem Auftragnehmer hiermit ein entsprechendes Wegnahmerecht zu. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall. Soweit gelieferte Sachen wesentliche Bestandteile von Grundstücken geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, die Demontage bzw. Wegnahme der Geräte zu gestatten, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Er verpflichtet sich weiter, dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber diese Rechte, macht er sich schadenersatzpflichtig. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden gelieferte Sachen mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Miteigentum entsteht, seinen Miteigentumsanteil an dem neuen Gegenstand bereits jetzt auf den Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die vom Auftragnehmer gelieferten Sachen im üblichen Geschäftsgang zu verfügen. Die durch die Veräußerung bzw. den Einbau gelieferten Sachen erlangten Forderungen gegen seine Kunden tritt der Auftraggeber zur Sicherung sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Offenlegung dieser Abtretung ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt. Er ist weiter berechtigt, von dem Auftraggeber Auskunft darüber zu verlangen, welche Forderungen gegen welche Kunden von der Abtretung erfasst sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet die gelieferten Sachen gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Seine entsprechenden Ansprüche im Schadensfall tritt er an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, ist er auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung bereit. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Auftragnehmer zu.

XI. Teile und Wirksamkeit
Durch die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen oder Teile davon wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr soll das gelten, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt hätten.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bottrop. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit es sich um Verträge von Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes handelt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Technoboxx GmbH zuständig ist. Dies gilt auch für Wechsel und Scheckansprüche aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf den Zahlungsort. Es ist deutsches Recht anzuwenden; die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechtes gelten nicht.

Technoboxx GmbH
Gohrweide 25
46238 Bottrop